Hugo Rey versus Credit Suisse: ein Urteil mit vielen Fragezeichen

Ein Jahr nach dem Prozess vor dem Berner Handelsgericht liegt das schriftliche Urteil im Fall Hugo Rey versus Credit Suisse vor – ein Urteil voller Fehler und Widersprüche. Eine Analyse.

Als die US-Investmentbank Lehman Brothers am 15. September 2008 Konkurs ging, verloren auch viele Schweizer Kleinanleger Geld. Einige von ihnen wurden von den Banken, die ihnen die Lehman-Papiere vermittelt hatten, vollständig entschädigt, andere teilweise, viele gar nicht.

Aussergewöhnlich ist der Fall des Berners Hugo Rey. Er hatte seinem Credit-Suisse-Kundenberater die Weisung erteilt, er wolle «0,0% USA und keine Dollar» in seinem Portfolio. Trotzdem verlor er mit einem strukturierten Lehman-Produkt 50’000 Franken.

Rey akzeptierte die Rückzahlung von 60 Prozent der Summe durch die Credit Suisse nicht. Er fühlte sich betrogen und zog den Fall vor Gericht. Am 25. August 2010 wurde Reys Klage vom Berner Handelsgericht in einer öffentlichen Urteilsberatung abgewiesen. Jetzt, ganze neun Monate später, ist das schriftliche Urteil erfolgt. Es fällt selbst bei der Analyse eines Nicht-Juristen durch.

Hugo Rey nimmt es genau

Um dies gleich zu Beginn klarzustellen: Ich arbeite seit Jahren in einer Bürogemeinschaft, in der auch Hugo Rey sein Atelier hat. Will heissen: Ich bin befangen. Will auch heissen: Ich kenne Hugo Rey relativ gut. Ich habe Reys massiv antiamerikanische Haltung aus nächster Nähe miterlebt. Ich habe gesehen, wie er aufgrund seiner Abneigung gegenüber Präsident George W. Bush auf die Begleitung von Marathon-Reisen in die USA (und damit auf relativ viel Geld) verzichtet hat. Ich habe gehört, wie er von Auftraggebern verlangt hat, dass an Anlässen keine US-Produkte verwendet werden usw. Und ich habe erlebt, wie schockiert er war, als er erfahren hat, dass er vom Lehman-Zusammenbruch betroffen ist, obschon er ausdrücklich keine Papiere mit US-Bezug wollte.

Hugo Rey, von Beruf Kartograf, ist ein Mensch, der es sehr genau nimmt. So genau, dass es bisweilen nervt. Mir war deshalb klar: Rey konnte nur amerikanische Anlagen in seinem Depot gehabt haben, wenn für ihn der US-Bezug nicht erkennbar war. «0,0% USA» heisst für Hugo Rey «0,0% USA».

Das mündliche Urteil – eine Farce

«‹0,0% USA› kann in einer globalisierten Welt nicht ‹0,0% USA› sein». Zu diesem Schluss kam das Berner Handelsgericht am 25. August 2010 in seiner öffentlichen Urteilsberatung. Oberrichterin Danièle Wüthrich-Meyer und ihre beiden Assistenten, die Handelsrichter Bernard Burkhalter (dipl. Bankfachmann, Betriebsökonom KSZ) und Urs Eugen Bircher (Fürsprecher), wiesen Reys Klage einstimmig ab.

Es war peinlich mit anzusehen, wie sehr sich Meyer-Wüthrich in ihrer Argumentation immer wieder verhedderte und widersprach, wie sehr die drei Richter bemüht waren, Rey mittels hanebüchener Vorwürfe in ein schlechtes Licht zu rücken. Immer und immer wieder wurde betont, wie risikofreudig Rey sein Geld seit Jahren angelegt habe – was erstens nicht stimmt und zweitens im vorliegenden Fall keine Rolle spielt –, es wurde darauf herumgeritten, ob man in einer globalisierten Welt «0,0% USA» noch als «0,0% USA» verstehen könne. Und, besonders bedenklich: Danièle Meyer-Wüthrich sagte immer wieder: «Herr Rey, ich glaube ihnen nicht, dass …». Auch einem Laien ist klar, dass es vor Gericht um Beweise gehen muss, nicht um Glauben.

Zu guter Letzt präsentierte Bernard Burkhalter, der generell durch seine CS-freundliche Haltung auffiel, das Beweismittel, das Rey das Genick brach: die Beschreibung (Factsheet) eines Produkts, das Rey im Februar 2005 erstanden hatte. Auf dem Factsheet sei zu sehen, so Burkhalter, dass das Produkt 8,21% US-Anteile enthalte. Reys Inkonsequenz sei damit bewiesen. Dieser habe im gleichen Moment, in dem er von seinem Berater «0,0% USA» gefordert habe, ein Papier mit US-Bezug erstanden. Reys Anweisung sei damit hinfällig geworden und der Verkauf von Lehman-Papieren im Wert von 50’000 Franken am 2. November 2007 habe dem Anlegerprofil Reys entsprochen. Der Kundenberater der CS habe keinen Fehler begangen.

So weit so schlecht für Hugo Rey. Nur: Rey hat das von Burkhalter präsentierte Factsheet nachweislich nie erhalten (siehe dazu «1. Falsche Factsheets» weiter unten), was die gesamte Beweisführung des Handelsgerichts ad absurdum führt.

Das schriftliche Urteil – Fehler und Widersprüche en masse

Jetzt, ganze neun Monate (!) nach der öffentlichen Urteilsverkündung, liegt endlich die schriftliche Begründung vor. Wer sich das 33-seitige Papier zu Gemüt führt, staunt: Die schriftliche Version der Farce vom 25. August 2010 bietet Angriffsfläche en masse. Man braucht nicht Jurist zu sein, um zahlreiche Fehler und Widersprüche zu entdecken. Ich konzentriere mich hier auf die meines Erachtens wesentlichen Punkte:

1. Falsche Factsheets: Das Gericht betrachtet es als erwiesen, dass Rey auf den Produkte-Factsheets hätte sehen müssen, dass er wiederholt indirekte Anlagen mit US-Anteilen erwarb. Da er dies nicht reklamiert habe, sei seine «0,0% USA»-Anweisung vom Februar 2005 nur als Momentaufnahme zu werten und höchstens für direkte Anlagen zu berücksichtigen gewesen.

Und tatsächlich: Wer sich die fraglichen Factsheets in den Gerichtsunterlagen ansieht (z.B. Klageantwortbeilage 14), stellt fest, dass einige von Reys Papieren US-Anteile enthalten. Wer aber genauer hinschaut, bemerkt, dass die Papiere, die Reys Inkonsequenz in den Jahren 2005 und 2006 beweisen sollen, mit 2009 datiert sind. Wer die Factsheets dann mit denjenigen vergleicht, die Rey tatsächlich erhalten hat (und die keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben), sieht, dass es sich nicht um die gleichen Papiere handelt – die Länderanteile variieren und verschiedene Unterkategorien sind nicht mehr dieselben. Ein US-Bezug ist nicht ersichtlich.

Mit anderen Worten: Das Handelsgericht beweist Reys Inkonsequenz mittels Factsheets aus dem Jahr 2009 (die es von der CS erhalten hat), denen schlicht nicht zu entnehmen ist, ob Rey 2005 und 2006 sehen konnte, dass US-Anteile enthalten waren.

Fazit: Die Factsheets, das Hauptargument für die Abweisung von Reys Klage, sind für die Beweisführung unbrauchbar.

2. Gültigkeit der Weisung: Eine der wesentlichsten Fragen, nämlich jene, wie lange Reys «0,0% USA»-Weisung Gültigkeit gehabt hat, beantwortet das Handelsgericht auf Seite 15 des schriftlichen Urteils wie folgt:

Gestützt auf diese Aussagen sowie den nachfolgenden Ausführungen erachtet es das Gericht als beweismässig erstellt, dass bezüglich der Dauer der Weisung […] kein natürlicher Konsens bestand.

Knappe zwei Seiten weiter hinten, nach den «nachfolgenden Ausführungen», steht dann genau das Gegenteil:

Insgesamt erachtet es das Handelsgericht damit als beweismässig erstellt, dass die Weisung betreffend amerikanische Anteile des Klägers nur Gültigkeit für den Februar 2005 innehatte […]

Fazit: ein grober Fehler. Wichtig ist bezüglich der Geltungsdauer aber vor allem, dass Reys massive US-Aversion unmöglich nur momentanen Charakter haben konnte. Zur Feststellung dieser Tatsache hätte das Gericht allerdings die nötigen Beweismittel und Zeugen zulassen müssen (siehe dazu Punkt 4).

3. Lehman-Anlage = «156%» USA: Das Handelsgericht kommt zum Schluss, Reys Forderung habe sich nur auf direkte, nicht auf indirekte Anlagen bezogen, weil er sich an den geringen US-Anteilen in indirekten Anlagen aus den Vorjahren nicht gestört habe. Wie unter Punkt 1 festgestellt, ist diese Schlussfolgerung aufgrund der falschen Factsheets unhaltbar.

Ein weiterer grober Fehler kommt hinzu: Während das Handelsgericht ausführlich darüber spekuliert, wie die Forderung nach «0,0% USA» in einer globalisierten Welt verstanden werden könne, übersieht es in geradezu fahrlässiger Weise, dass das fragliche Lehman-Papier weit mehr als einen kleinen US-Bezug enthält. Die strukturierte Lehman-Anlage war erstens zu 100% ein US-Papier (Emittent Lehman) und enthielt zweitens US-Firmen zu einem Anteil von 56%.

Zudem ignoriert das Handelsgericht zwei weitere wesentliche Punkte. Erstens: Das Lehman-Produkt enthält prominent die US-Firma Coca-Cola. Eine Firma, von der Reys Kundenberater wusste, dass sie nicht erwünscht ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2010 sagte er auf die Frage, was für Papiere von Hugo Rey ausgeschlossen worden seien:

bspw. Coca-Cola. (…)

Zweitens: Der Verkauf des Lehman-Produkts an Rey fällt zufällig genau in die Zeit des New York-Marathons, an dem Rey früher als Betreuer teilgenommen hat. Als der CS-Kundenberater Rey am 2. November 2007 per Telefon die strittigen Lehman-Papiere verkauft, sind viele seiner Freunde und Kunden unterwegs nach New York. Es ist wenig glaubhaft, dass Rey in privaten Plaudereien mit seinem Kundenberater diesen Umstand nicht erwähnt und damit seine «0,0% USA»-Devise nicht erneuert haben soll. Und vor allem: Am 5. November, am Tag nach dem Marathon, als Rey mit der Auswertung der Marathonresultate seiner Kunden beschäftigt war, soll er das Factsheet zum Lehman-Papier erhalten haben, auf dem klipp und klar zu sehen ist, wie sich die Anlage zusammensetzt.

Fazit: Es ist ausgeschlossen, dass Rey zu diesem Zeitpunkt zu einer Anlage ja gesagt hat, die vor US-Anteilen nur so strotzt. Der CS-Kundenberater hat erstens seine Aufklärungspflicht im Telefongespräch nicht wahrgenommen und zweitens Rey das betreffende Factsheet nie geschickt.

4. Abgelehnte Zeugen: Oberrichterin Danièle Meyer-Wüthrich stellte anlässlich der öffentlichen Urteilsbegründung wiederholt fest, sie «glaube» Rey seine US-Aversion nicht. Merkwürdigerweise hatte das Gericht Rey in der Hauptverhandlung aber verweigert, seine US-Aversion mittels zahlreicher Dokumente und Zeugen zu beweisen. Grund: Das private Verhalten des Klägers sei nicht von Bedeutung.

Eine Einschätzung, die nur Kopfschütteln auslösen kann. Die Glaubwürdigkeit von Reys US-Aversion ist von zentraler Bedeutung für den ganzen Fall. Es ist unbegreiflich, wenn das Handelsgericht bewusst darauf verzichtet, sich Reys Aversion beweisen zu lassen.

Das private Verhalten des Klägers ist umso wichtiger, als im vorliegenden Fall keine Einigkeit bezüglich gemachter Aussagen besteht und auf Indizien zurückgegriffen werden muss. Gerade über den Inhalt des entscheidenden Telefons am 2. November 2007, an dem der CS-Kundenberater Rey zum Kauf der Lehman-Papiere anregte, wird gestritten. Es muss deshalb mittels Indizien festgestellt werden, was aller Wahrscheinlichkeit nach passiert bzw. gesagt worden ist.

Fazit: Auf die Beweise und Zeugen für Reys US-Aversion zu verzichten, ist nicht zu rechtfertigen.

5. Befangenheit: Hart an der Grenze des Zumutbaren ist die Zusammensetzung des Handelsgerichts. Mit Bernard Burkhalter ist ein Mann mit von der Partie, der als Kundenberater und Leiter Region Bern-Mittelland der Berner Kantonalbank selbst Lehman-Papiere verkauft hat und damit klar befangen ist. Wie dies in einem Rechtsstaat möglich ist, bleibt ein Rätsel. Der Fairness halber muss erwähnt werden, dass Rey und sein Anwalt die Auswechslung des Handelsrichters hätten verlangen können.

Geradezu lächerlich wirkt in diesem Zusammenhang, dass das Gericht Reys einziger Zeugin vorwirft, sie sei befangen, weil sie selbst mit Lehman-Produkten Geld verloren hat. Die Frage drängt sich auf: Wieso hat das Handelsgericht ausgerechnet diese Zeugin zugelassen, wieso wurden die vielen weiteren, grösstenteils völlig unbefangenen Zeugen abgelehnt (siehe Punkt 4)?

Fazit: Befangen ist in erster Linie das Gericht.

6. Weitere Widersprüche: Wie schon in der mündlichen Urteilsberatung reitet das Handelsgericht auch in der schriftlichen Version auf der Risikofreudigkeit Reys herum. Was im vorliegenden Fall definitiv keine Rolle spielt. Und umso peinlicher ist, als es sich beim fraglichen Produkt der Lehman Brothers um ein sogenannt strukturiertes Produkt mit 100-prozentigem Kapitalschutz handelt – also um eines der defensivsten Produkte, das man als Anleger heutzutage erwerben kann. Verlieren kann der Kunde nur im unwahrscheinlichen Fall eines Konkurses des Emittenten.

Gleichzeitig stört sich das Handelsgericht mit keinem Wort an der wenig Vertrauen erweckenden Tatsache, dass die CS ihre Aussagen zu wesentlichen Punkten im Lauf des Verfahrens immer wieder angepasst hat und sich des Öftern widerspricht. Dazu zwei vielsagende Beispiele.

Beispiel 1. In der Klageantwort an das Handelsgericht Bern vom 2. November 2009 stellt der Anwalt der CS fest:

Die Behauptung des Klägers, dem Kundenberater der Beklagten bei diesem Gespräch am 24. Februar 2005 mitgeteilt zu haben, er wolle keinerlei Anlagen in US-Dollar bzw. in den USA bzw. bei amerikanisch beherrschten Gesellschaften, wird bestritten, ebenso die Behauptung, der Kläger habe gesagt, es gebe bei ihm «0,0 USA» bzw. die Anlagen müssten «USA-frei» sein.

Im Prozess am 2. Juni 2010 tönt das dann vonseiten des CS-Kundenberaters so:

Für mich war bei der Umsetzung der Anlagestrategie klar, dass er keine amerikanischen Papiere im Sinne «asset allocation» haben wollte. (…) Herr Rey hat gesagt, dass er keine USA-Aktienanteile und keine Papiere in Dollar wolle. So habe ich das verstanden.

Das hindert den Anwalt der CS nicht daran, im Schlussplädoyer zu sagen:

Das Zwischenfazit hinsichtlich dieser Anlagen aus einer Zeit, als der Kläger angeblich keinerlei Anlagen mit USA-Bezug wollte, ist klar: Der Kläger hat derartige Anlagen bewusst gewählt und gewollt und die Vorschläge der Beklagten akzeptiert.

Beispiel 2. In der Klageantwort schreibt der Anwalt der CS:

Die Beratung des Klägers durch die Beklagte erfolgte wie dargelegt nach bestem Wissen und Gewissen anhand der Vorgaben des Klägers, (…). Die Beklagte hat deshalb vorliegend keine Aufklärungspflicht verletzt. Ebenso wenig hat sie den Beklagten betreffend den USA-Bezug von Lehman Brothers getäuscht.

Vor Gericht sagt der CS-Kundenberater dann allerdings auf die Frage, ob er Rey etwas über die Herkunft der Lehman-Papiere gesagt habe:

Im Gespräch vom November 2007 eher nicht.

7. Lehman who?: Zu guter Letzt ein nettes Detail, das keine Rolle spielt, aber trotzdem vielsagend ist. Das Handelsgericht schreibt, die Lehman Brothers Inc. sei allgemein – und vor allem in der Bankbranche – als alteingesessene amerikanische Gesellschaft bekannt. Gleichzeitig schafft es das Gericht aber nicht, den Namen der Bank im Protokoll der Hauptverhandlung richtig zu schreiben …

Die nächsten Schritte

Es ist klar, dass Hugo Rey ein Urteil, das auf so schwachen Beinen steht, ans Bundesgericht weiterzieht. Die Beschwerde wird heute, 21. Juni 2011, eingereicht. Danach erhält die Credit Suisse Gelegenheit, ihre Gegendarstellung abzugeben.

Erfahrungsgemäss dauert es rund sechs Monate bis ein Jahr, bis ein Urteil fällt. Wie dieses aussehen wird, ist völlig offen. Aber allein die absurde Beweisführung des Handelsgerichts anhand falscher Factsheets müsste genügen, um das Urteil als willkürlich zu werten und aufzuheben.

Links:
Auf Hugo Reys Website finden Sie zahlreiche Links und Informationen zum Fall.

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